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Häufig gestellte Fragen zur Fachkunde im Strahlenschutz
Hier finden Sie Antworten auf die Fragen
Diese Liste wird laufend erweitert.
Wer benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz?
Sowohl nach StrlSchV als auch nach RöV gilt:
"Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt
werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzen."
Weiterhin wird die Fachkunde von allen Ärztinnen und Ärzten
benötigt, die die Anwendung ionisierender Strahlen auf Menschen
anordnen, also die sog. "rechtfertigende Indikation" stellen.
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Was benötige ich, um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben?
Generell gilt, dass die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für
den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische
Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
anerkannten Kursen erworben wird.
Genaueres ist in den jeweiligen Fachkunde-Richtlinien (siehe unter
Rechtliche Grundlagen) geregelt, je nachdem,
ob Sie die Fachkunde nach StrlSchV oder RöV bzw. für den
medizinischen oder technischen Bereich benötigen.
Die erforderlichen Kurse können Sie bei den Kursstätten des
QSK besuchen (siehe Kursfinder).
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Wo muss ich meine Fachkunde beantragen?
In jedem Bundesland gibt es so genannte "zuständige Stellen"
im Sinne der RöV bzw. StrlSchV, die für die Erteilung der Fachkunde
zuständig sind. Eine Aufstellung finden Sie bei den
"Strahlenschutzlinks".
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Wann muss ich meine Fachkunde aktualisieren?
Die Fachkunde muss alle spätestens alle 5 Jahre aktualisiert werden.
Entscheidend ist das Datum der Fachkundebescheinigung. Für Personen,
die bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Strahlenschutzverordnung
(01.08.2001) bzw. der Novellierung der Röntgenverordnung (01.07.2002)
fachkundig bzw. zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt waren (bei
bestellten Strahlenschutzbeauftragten ist das Datum der Bestellung
entscheidend, nicht das Datum des Kursbesuches) gelten folgende
Übergangsvorschriften:
Strahlenschutzverordnung
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Erwerb der Fachkunde bzw. Bestellung |
Aktualisierung spätestens bis zum
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vor 1976: |
01.08.2003 |
1976 - 1989: |
01.08.204 |
Nach 1989: |
01.08.2006 |
Röntgenverordnung
|
Erwerb der Fachkunde bzw. Bestellung |
Aktualisierung spätestens bis zum
|
vor 1973: |
01.07.2004 |
1973 - 1987: |
01.07.2005 |
Nach 1987: |
01.07.2007 |
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Gilt die vom Kursveranstalter ausgestellte Bescheinigung über
die erfolgreiche Kursteilnahme bundesweit?
Ja, sofern es sich um behördlich anerkannte Kurse handelt.
QSK-Kursstätten bieten nur solche anerkannten Kurse an.
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Sind Kursbescheinigungen unbegrenzt gültig?
Nein. Wenn innerhalb von 5 Jahren nach Absolvieren des bzw. der Kurse
keine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen
Stelle beantragt wird, verlieren die Kursbescheinigungen ihre
Gültigkeit (sh. auch § 18a Abs. 1 RöV bzw.
§ 30 Abs. 1 StrlSchV).
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Was sind "Störstrahler" und was muss ich beim Umgang
mit ihnen beachten?
Störstrahler sind Geräte, bei denen Röntgenstrahlung
als Nebenprodukt zur Elektronenstrahlung entsteht. Typischer Fall ist die
Kathodenstrahlröhre (Fernsehbildschirme, Computermonitore, Oszilloskope),
wobei der Elektronenstrahl auf die metallische Lochmaske trifft und dabei ein
geringer Anteil Bremsstrahlung entsteht. Störstrahler findet man
auch häufig in der Materialbearbeitung oder -untersuchung mit
Elektronenstrahlen (z.B. Elektronenstrahl-Schweißanlagen,
Elektronenstrahl-Härtungsanlagen, Raster-Elektronenmikroskope mit
und ohne Röntgenanalysator, Transmissions-Elektronenmikroskope,
Hochspannungsschaltröhren).
Die Röntgenverordnung besagt in § 5 Abs 1 grundsätzlich:
"Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich
verändert, bedarf der Genehmigung."
Das heißt aber nicht, dass Sie Ihren Fernseher genehmigen lassen
müssen, denn in den Absätzen 2 bis 4 des genannten § 5 RöV
sind eine Reihe von Ausnahmen genannt, deren Betrieb keiner Genehmigung
bedarf: so sind z.B. Störstrahler, bei denen die Beschleunigungsspannung
30 kV nicht übersteigt und die bauartzugelassen sind oder bei denen
die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm einen bestimmten Grenzwert nicht
übersteigt, nicht genehmigungspflichtig. Genaueres können Sie
im § 5 der Röntgenverordnung (siehe unter "Rechtliche Grundlagen")
nachlesen.
Wenn Sie einen Störstrahler betreiben wollen, der nicht unter die
Ausnahmen fällt, also einer Genehmigung
bedarf, dann sind Sie Strahlenschutzverantwortlicher und haben dabei
eine Reihe von Pflichten, die in der Röntgenverordnung definiert
sind. Sie können zur Wahrnehmung dieser Pflichten auch einen oder
mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellen. Diese müssen die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz sind in
der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung"
geregelt: neben einer geeigneten Ausbildung und praktischen Erfahrungen
(Sachkunde) ist dazu die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen
Stelle anerkannten Kursen notwendig. Solche Kurse können Sie bei den
Kursstätten des QSK besuchen!
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