Häufig gestellte Fragen zur Fachkunde im Strahlenschutz

Hier finden Sie Antworten auf die Fragen

Diese Liste wird laufend erweitert.


Wer benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz?

Sowohl nach StrlSchV als auch nach RöV gilt:

"Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen."

Weiterhin wird die Fachkunde von allen Ärztinnen und Ärzten benötigt, die die Anwendung ionisierender Strahlen auf Menschen anordnen, also die sog. "rechtfertigende Indikation" stellen.

Zum Seitenanfang


Was benötige ich, um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben?

Generell gilt, dass die Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen erworben wird.

Genaueres ist in den jeweiligen Fachkunde-Richtlinien (siehe unter Rechtliche Grundlagen) geregelt, je nachdem, ob Sie die Fachkunde nach StrlSchV oder RöV bzw. für den medizinischen oder technischen Bereich benötigen.

Die erforderlichen Kurse können Sie bei den Kursstätten des QSK besuchen (siehe Kursfinder).

Zum Seitenanfang


Wo muss ich meine Fachkunde beantragen?

In jedem Bundesland gibt es so genannte "zuständige Stellen" im Sinne der RöV bzw. StrlSchV, die für die Erteilung der Fachkunde zuständig sind. Eine Aufstellung finden Sie bei den "Strahlenschutzlinks".

Zum Seitenanfang


Wann muss ich meine Fachkunde aktualisieren?

Die Fachkunde muss alle spätestens alle 5 Jahre aktualisiert werden. Entscheidend ist das Datum der Fachkundebescheinigung. Für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der aktuellen Strahlenschutzverordnung (01.08.2001) bzw. der Novellierung der Röntgenverordnung (01.07.2002) fachkundig bzw. zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt waren (bei bestellten Strahlenschutzbeauftragten ist das Datum der Bestellung entscheidend, nicht das Datum des Kursbesuches) gelten folgende Übergangsvorschriften:

Strahlenschutzverordnung

Erwerb der Fachkunde bzw. Bestellung

Aktualisierung spätestens bis zum

vor 1976:

01.08.2003

1976 - 1989:

01.08.204

Nach 1989:

01.08.2006


Röntgenverordnung

Erwerb der Fachkunde bzw. Bestellung

Aktualisierung spätestens bis zum

vor 1973:

01.07.2004

1973 - 1987:

01.07.2005

Nach 1987:

01.07.2007

Zum Seitenanfang


Gilt die vom Kursveranstalter ausgestellte Bescheinigung über die erfolgreiche Kursteilnahme bundesweit?

Ja, sofern es sich um behördlich anerkannte Kurse handelt.

QSK-Kursstätten bieten nur solche anerkannten Kurse an.

Zum Seitenanfang


Sind Kursbescheinigungen unbegrenzt gültig?

Nein. Wenn innerhalb von 5 Jahren nach Absolvieren des bzw. der Kurse keine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Stelle beantragt wird, verlieren die Kursbescheinigungen ihre Gültigkeit (sh. auch § 18a Abs. 1 RöV bzw. § 30 Abs. 1 StrlSchV).

Zum Seitenanfang


Was sind "Störstrahler" und was muss ich beim Umgang mit ihnen beachten?

Störstrahler sind Geräte, bei denen Röntgenstrahlung als Nebenprodukt zur Elektronenstrahlung entsteht. Typischer Fall ist die Kathodenstrahlröhre (Fernsehbildschirme, Computermonitore, Oszilloskope), wobei der Elektronenstrahl auf die metallische Lochmaske trifft und dabei ein geringer Anteil Bremsstrahlung entsteht. Störstrahler findet man auch häufig in der Materialbearbeitung oder -untersuchung mit Elektronenstrahlen (z.B. Elektronenstrahl-Schweißanlagen, Elektronenstrahl-Härtungsanlagen, Raster-Elektronenmikroskope mit und ohne Röntgenanalysator, Transmissions-Elektronenmikroskope, Hochspannungsschaltröhren).

Die Röntgenverordnung besagt in § 5 Abs 1 grundsätzlich: "Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung."

Das heißt aber nicht, dass Sie Ihren Fernseher genehmigen lassen müssen, denn in den Absätzen 2 bis 4 des genannten § 5 RöV sind eine Reihe von Ausnahmen genannt, deren Betrieb keiner Genehmigung bedarf: so sind z.B. Störstrahler, bei denen die Beschleunigungsspannung 30 kV nicht übersteigt und die bauartzugelassen sind oder bei denen die Ortsdosisleistung im Abstand von 10 cm einen bestimmten Grenzwert nicht übersteigt, nicht genehmigungspflichtig. Genaueres können Sie im § 5 der Röntgenverordnung (siehe unter "Rechtliche Grundlagen") nachlesen.

Wenn Sie einen Störstrahler betreiben wollen, der nicht unter die Ausnahmen fällt, also einer Genehmigung bedarf, dann sind Sie Strahlenschutzverantwortlicher und haben dabei eine Reihe von Pflichten, die in der Röntgenverordnung definiert sind. Sie können zur Wahrnehmung dieser Pflichten auch einen oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bestellen. Diese müssen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz sind in der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung" geregelt: neben einer geeigneten Ausbildung und praktischen Erfahrungen (Sachkunde) ist dazu die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle anerkannten Kursen notwendig. Solche Kurse können Sie bei den Kursstätten des QSK besuchen!

Zum Seitenanfang