Satzung des Vereins "Qualitätsverbund Strahlenschutzkursstätten" (QSK)

§ 1 Name, Logo, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Qualitätsverbund Strahlenschutzkursstätten" abgekürzt QSK.

2. Die Kursveranstalter im QSK sind berechtigt, in ihrer Darstellung und ihren Veröffentlichungen das Logo des Vereins zu verwenden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck und ist nicht in ein Vereinsregister eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich der praxisgerechten und effektiven Aus-, Fort- und Weiterbildung im Strahlenschutz und trägt durch die Qualitätssicherung der Kurse seiner Mitglieder zum Strahlenschutz der Bevölkerung, der Patienten und Beschäftigten bei.

2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitglieder, eine hohe Qualität der Kurse zur Fachkunde im Strahlenschutz bzw. zum Erwerb von Kenntnissen auf der Grundlage der jeweils geltenden amtlichen Richtlinien durch gegenseitige Audits sicherzustellen und die Fortbildung der Dozenten(innen) und Praktikumsleiter(innen) zu fördern. Die Durchführung dieser Audits wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Durchführungsbestimmung festgelegt.

3. Der Verein vertritt die gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten.

4. Der Verein erstrebt keine Gewinne. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen, die Strahlenschutzkurse anbieten, werden.

2. Der schriftliche Antrag auf Mitgliedschaft wird in der Mitgliederversammlung entschieden.

3. Die Mitgliedschaft endet:
   a. durch Austritt
   b. durch Tod oder Liquidation des Kursveranstalters
   c. durch Ausschluss

4. Die Kündigung muss mit vierteljähriger Frist (Datum des Zugangs) zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.

5. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Ziele und Zwecke des Vereins schädigt oder nicht erfüllt. über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

§ 4 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:
   a. der Vorstand
   b. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer neuen Wahl bleibt der Vorstand im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
   a. dem 1.Vorsitzenden
   b. dem 2. Vorsitzenden
   c. dem Kassenwart
   d. dem Schriftführer die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um höchstens zwei Mitglieder erweitert werden, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

3. Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist mit der Leitung der Geschäftsführung beauftragt.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Verteilung der Aufgaben der Geschäftsführung zu regeln ist.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, nimmt der Vorstand eine Neuverteilung der Aufgaben vor (gegebenenfalls unter Einsetzen eines neuen kommissarischen Vorstandsmitglieds), die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gilt.

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

7. Der Vorstand entscheidet über Stundung und Unterlassung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
   b. Genehmigung des Haushaltes
   c. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
   d. Bestellung eines Kassenprüfers
   e. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
   f. änderung der Satzung
   g. Anforderungen an Kursstätten

2. Jedes Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe von Sitzungsort, -zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf zusammengerufen. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe von Sitzungsort, -zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Für die Beratung und Beschlussfassung bei den Wahlen übernimmt ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, die Sitzungsleitung.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. über Satzungsänderungen, die Anforderungen an Kursstätten und über Aufnahmebeschlüsse und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind. Stimmrechtsübertragung ist schriftlich vorzulegen.

6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Bekanntgabe des Wortlauts der beantragten änderung mit Begründung mindestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.

7. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, welcher berechtigt ist, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen. Der Kassenprüfer berichtet mindestens einmal im Jahr der Mitgliederversammlung darüber.

8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und in welcher die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

§7 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

3. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit einfacher Stimmenmehrheit.

Angenommen auf der Gründungsversammlung am 10. Januar 2006