Kurse zum Erwerb der Fachkunde (Technik) nach StrlSchV für Tätigkeiten an Beschleunigern

Bei den Tätigkeiten an Beschleunigern wird nach folgenden Fachkundegruppen unterschieden:

Tätigkeit

Fachkundegruppe

Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist, mit einer Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem 103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV

S1.1

Bestimmungsgemäße Verwendung von Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit Ni-63 oder H-3

S1.2

Genehmigungsbedürftiger Umgang:

  • mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
  • mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs.7 StrlSchV) weiter betrieben werden
  • zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV zugelassen ist

Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom 30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der Fachkundegruppe S7.1 enthalten

S1.3

Wenn Sie nun in der Tabelle Ihre Fachkundegruppe anklicken, erfahren Sie, welche Kursstätten einen dafür passenden Kurs anbieten.