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Kurse zum Erwerb der Fachkunde (Technik) nach StrlSchV für
Tätigkeiten an Beschleunigern
Bei den Tätigkeiten an Beschleunigern wird nach folgenden
Fachkundegruppen unterschieden:
Tätigkeit |
Fachkundegruppe |
Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart
nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV
zugelassen ist, mit einer
Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe von mehr als dem
103fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1
Spalte 2 StrlSchV |
S1.1 |
Bestimmungsgemäße Verwendung von
Elektroneneinfangdetektoren (ECD) in Gaschromatographen mit
Ni-63 oder H-3 |
S1.2 |
Genehmigungsbedürftiger Umgang:
- mit nicht bauartzugelassenen Vorrichtungen, die fest
eingebaute, umschlossene radioaktive Stoffe enthalten
- mit Vorrichtungen, für die vor dem 1. August 2001 eine
Bauartzulassung erteilt wurde und die nicht nach § 23 Abs. 2
Satz 3 StrlSchV von 1989 (vgl. § 117 Abs.7 StrlSchV) weiter
betrieben werden
- zwecks Ein-, Ausbau oder Wartung von Vorrichtungen, deren
Bauart nach § 25 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage V Teil A StrlSchV
zugelassen ist
Anzeigebedürftiger Umgang nach § 4 Abs. 1 StrlSchV vom
30. Juni 1989 i.V.m. § 117 Abs. 7 StrlSchV, sofern nicht in der
Fachkundegruppe S7.1 enthalten |
S1.3 |
Wenn Sie nun in der Tabelle Ihre Fachkundegruppe anklicken,
erfahren Sie, welche Kursstätten einen dafür
passenden Kurs anbieten.
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