Musterprüfungsordnung* für Kurse zur Fachkunde im Strahlenschutz

Stand: 14.08.2009

(Sie können sich diese Musterprüfungsordnung auch als pdf-Datei oder Word-Datei herunterladen!)

1 Zweck der Prüfung und Anforderung

Die Prüfung dient dem Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Lehrveranstaltung an einer Kursstätte im Rahmen eines anerkannten Kurses zum Erwerb oder zur Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 30 StrlSchV oder § 18a RöV.

Zur Prüfung werden nur Kursteilnehmer zugelassen, die regelmäßi an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs in einer Kursstätte (im Folgenden KS) teilgenommen haben und dies durch entsprechende Unterschriften in den Teilnahmelisten nachgewiesen haben. Eine maximale Fehlzeit von 10 % (ausgenommen Praktika) der gesamten Kursdauer ist in Absprache mit dem Kursleiter zulässig. Analoges gilt auch für Teilnehmer eines studienbegleitenden Kurses einer Hochschul-Kursstätte (im Folgenden HKS).

2 Inhalt

Die in den Kursen zu vermittelnden Lehrinhalte sind in den zugehörigen Fachkunderichtlinien aufgeführt. Die Prüfung enthält Fragen und Aufgaben zu den dort aufgeführten Sachgebieten.

3 Form

Die Prüfungen werden in der Regel nach Abschluss des jeweiligen Strahlenschutzkurses in dokumentierbarer Form durchgeführt. Eine schriftliche Prüfung kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.

Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind über Zweck, Ablauf, zugelassene Hilfsmittel und Bewertung der Prüfung gemäß Prüfungsordnung zu informieren.

Die Prüfungsordnung muss bei der Prüfung zur Einsicht zur Verfügung stehen.

Bei einer HKS werden die Prüfungen entsprechend der Prüfungsordnung (PO) der jeweiligen Hochschule durchgeführt.

4 Durchführung

Dauer und Umfang der Prüfung richten sich nach den jeweiligen Fachkunde-Richtlinien. Die für die Bearbeitung der Prüfung zur Verfügung gestellte Mindestdauer sollte 30 Minuten nicht unterschreiten.

5 Bewertung

Zur Beurteilung der Antworten wird eine in einem Prüfungs-Fragenkatalog festgelegte Punktbewertung benutzt. Für teilweise richtig beantwortete Fragen kann ein Teil der möglichen Punkte erteilt werden. Mit voller Punktzahl ist eine rechnerische Abschätzung nur zu bewerten, wenn der richtige Lösungsansatz und das richtige Resultat erkennbar werden.

Die für jede Aufgabe bei richtiger Lösung zu erreichende Punktezahl ist nötigenfalls bei der jeweiligen Prüfungsfrage anzugeben.

Die Prüfung ist bei einer KS nur mit dem Ergebnis "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.

Die Prüfung ist als "bestanden" zu bewerten, wenn mindestens 70 % der maximal möglichen Punktzahl erreicht werden.

Falls weniger als 70 %, jedoch mindestens 50 % dieser Punktzahl erreicht sind, ist mündlich oder schriftlich nachzuprüfen. Unter 50 % gilt die Prüfung als nicht bestanden.

6 Ergebnis

Jedem Prüfling, der regelmäßig an der Lehrveranstaltung teilgenommen und die Prüfung bestanden hat, wird eine entsprechende bundesweit gültige Bescheinigung ausgestellt.

Wünscht der Teilnehmer bei nicht bestandener Prüfung eine Teilnahmebescheinigung, so darf auf dieser die "erfolgreiche Teilnahme" nicht bescheinigt werden.

7 Prüfungsfragen-Katalog

Der verwendete Prüfungsfragen-Katalog besteht aus einer Sammlung von Fragen mit zugehörigen Antworten, die vom Kursveranstalter erstellt oder dem vom Fachverband Strahlenschutz veröffentlichten Fragenkatalog entnommen und angepasst wurden.

8 Wiederholung der Prüfung

Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, darf die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann entsprechende Auflagen erteilen (z. B. erneuter Kursbesuch).

9 Täuschung und Täuschungsversuch

Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die nachfolgenden Bestimmungen ein-dringlich hinzuweisen.

a) Prüflinge, die fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen, oder die zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Mobiltelefone und programmierbare Rechner sind nicht zugelassen. Dasselbe gilt auch für Prüflinge, die ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hilfe verschaffen. Die Prüfung gilt im Falle des Ausschlusses als "nicht bestanden".

b) Der Aufsichtführende unterbricht für diese Prüflinge die Prüfung. Der Prüfungsausschuss trifft die endgültige Entscheidung.

c) Ergibt sich bei der Korrektur der Prüfungsaufgaben ein Verdacht der Täuschung, können dem Prüfling neue Aufgaben gestellt werden.

Für Studierende einer HKS gelten äquivalente Bestimmungen gemäß der jeweiligen PO.

10 Rücktritt von der Prüfung

Tritt ein Prüfling während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als "nicht bestanden".

Kann ein Prüfling infolge Erkrankung oder aus einem anderen nicht von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung nicht beginnen oder nicht beenden, so gilt im Falle der Anerkennung die Prüfung als nicht durchgeführt. Bei HKS ist ein ärztliches Attest erforderlich.

11 Prüfungsdokumentation

Die Prüfung und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren und bei der Kursstätte aufzubewahren.

Die Dokumentation umfasst eine Prüfungsliste und Aufzeichnungen über den Ablauf der Prüfung und Bemerkungen, soweit sie für die Beurteilung des Prüflings von Bedeutung sind.

Die von den Prüflingen angefertigten Prüfungsarbeiten sind für den Prüfungsausschuss zur Einsicht bereitzuhalten; sie werden nicht, weder im Original noch in Kopie, an den Prüfling oder Dritte weitergegeben und werden mindestens 5 Jahre bei den Akten des Kursveranstalters verwahrt.

12 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss wird von der Kursstätte bestellt. Er besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind bindend.

An HKS regelt der Fachbereich die Belange des jeweiligen Prüfungsausschusses gemäß den Rahmenbestimmungen der Hochschulen.

13 Geheimhaltung

über die Prüfungsaufgaben dürfen bis zum Zeitpunkt, in dem sie gestellt werden, keine Mitteilungen an Prüflinge und Außenstehende gemacht werden. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind geheim.

14 Beschwerdeverfahren

Legt ein Prüfling gegen eine Prüfung Beschwerde ein, so hat er sich an den Kursstättenleiter zu wenden. Dieser entscheidet zusammen mit dem Prüfungsausschuss.

15 Prüfungsgebühren

--- wird vom Veranstalter festgelegt ---

16 Geltungsbereich, Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung gilt für << Kursveranstalter >>.

Sie tritt am << Datum >> in Kraft.

<< Datum, Unterschrift Kursstättenleiter >>

Die vorliegende Prüfungsordnung entspricht den Vorgaben des Qualitätsverbundes Strahlenschutzkursstätten (QSK):

<< Datum, Unterschrift QSK >>


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*Im Ermessen der jeweiligen Kursstätte ist es möglich in Abweichung von der in Abs. 3 festgelegten Form für spezielle Kurse Prüfungen in Form von z.B. Gruppenarbeiten mit Dokumentation durchzuführen.